A und s müssen in den urlaub
Krankheit macht jeden Urlaub zunichte. Auch in rechtlicher Hinsicht gibt es — wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — gewisse Vorgaben. Was genau ist zu beachten, wenn Beschäftigte im Urlaub arbeitsunfähig erkranken oder trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren wollen? Endlich Urlaub - und dann erwischt einen ausgerechnet die Grippe. Wenn Beschäftigte im Urlaub krank werden, ist das nicht nur ärgerlich, sondern wirft zudem die Frage nach den arbeitsrechtlichen Folgen auf. Gleiches gilt für die Situation, wenn Arbeitnehmende bereits vor dem Urlaub arbeitsunfähig erkranken, aber dennoch in den Urlaub fahren möchten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Auch sind Arbeitnehmende nicht wegen jeder Krankheit zwingend arbeitsunfähig, sondern nur, wenn die Erkrankung sie tatsächlich an der Ausübung ihrer spezifischen Arbeit hindern würde. Alles Wissenswerte rund um den Urlaubsanspruch lesen Sie in diesem Top-Thema.
A und S packen fürs Reisen
Nur gelegentlich wird der kleine Bedeutungsunterschied sichtbar. Schauen wir uns zum Beispiel die folgenden Sätze an:. Satz 1 besagt, dass ich während meines Urlaubs in Paris war. Satz 2 besagt, dass ich meinen Urlaub in Paris verbracht habe, dass ich in Paris Ferien gemacht habe. In den meisten Fällen unterscheidet sich die Tatsache, die in 1 beschrieben wird, nicht wesentlich von der Tatsache, die in 2 beschrieben wird. Nämlich dann nicht, wenn ich die gesamte Zeit meines Urlaubs in Paris verbracht habe. Wenn ich aber Urlaub habe, ihn im Wesentlichen zu Hause verbringe und während dieser Zeit des Urlaubs einen Abstecher nach Paris mache, dann ist Satz 1 eine adäquate Formulierung und Satz 2 nicht. Diese Werbung verspricht bzw. Genauso kann man zwar im Urlaub krank sein oder werden, aber nicht in Urlaub krank sein oder werden. Hätte man statt im Urlaub in Urlaub geschrieben, wäre die Tatsache, dass so wenig Kunden einkaufen, nicht ganz so einleuchtend, denn Menschen, die Ferien haben, haben in diesem Zustand doch viel Zeit - auch zum Einkaufen.
| Tipps für A und S beim Urlaubsvorbereiten | Viele Betriebe haben weiterhin Kurzarbeit angemeldet. Dies kann den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden reduzieren, wie das BAG gerade festgestellt hat. |
| A und S planen ihren Traumurlaub | Nach der Anmeldung können Sie auf rechtlich geschützte Korpusdaten zugreifen, Merk- und Literaturlisten verwalten und sich Seiten im PDF-Format ausgeben lassen. Sie haben noch keine Kennung? |
| Die besten Reiseziele für A und S | Krankheit macht jeden Urlaub zunichte. Auch in rechtlicher Hinsicht gibt es — wie bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung — gewisse Vorgaben. |
Tipps für A und S beim Urlaubsvorbereiten
Viele Betriebe haben weiterhin Kurzarbeit angemeldet. Dies kann den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmenden reduzieren, wie das BAG gerade festgestellt hat. Was gilt für die Urlaubsgewährung während der Kurzarbeit? Ist der Urlaub auch bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld von Bedeutung? Lesen Sie, was aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten ist. Aufgrund der aktuellen Lage haben nach wie vor viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet oder müssen dies tun. Alle Sonderregelungen rund um den Zugang zum Kurzarbeitergeld während der Coronapandemie können Sie hier nachlesen. Generell gilt: Der Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Doch muss er auch eingesetzt werden? Und darf der Jahresurlaub gekürzt werden? Was gilt für die Urlaubsvergütung? Rund um das Thema Urlaub und Kurzarbeit gibt es viele Fragen. Eine davon hat das Bundesarbeitsgericht jetzt grundsätzlich geklärt: Bei Kurzarbeit Null kann der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen. Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dieser wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet.
A und S planen ihren Traumurlaub
Zwar hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter allerdings nicht selbst in den Urlaub schicken, wenn sie ihn nicht rechtzeitig nehmen. Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, können Arbeitnehmer die offenen Urlaubstage auch nach dem vorgesehenen Verfallsdatum noch nutzen. Dies betrifft sogar offene Urlaubstage aus vergangenen Jahren. Nein, der Arbeitnehmer hat grundsätzlich kein Recht zur Selbstbeurlaubung. Er darf nicht einfach Urlaub machen, ohne dass der Arbeitgeber diesen genehmigt. Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht im Nachhinein einseitig zurücknehmen. Ausnahmen kommen nur in absoluten Notfällen in Betracht. Natürlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, dass der genehmigte Urlaub doch nicht genommen wird. Auch können die ausgefallenen Urlaubstage selbstverständlich später nachgeholt werden. Unwirksam sind allerdings im Vorhinein getroffene Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen darf.